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Satzung/Inhaltsverzeichniss

Satzung des Vereins 'eyecare mission Berlin e.V.'
angenommen durch die Mitgliederversammlung vom 21.12.2006

Inhaltsverzeichniss

Paragraph
Name, Sitz und Geschäftsjahr1
Zweck, Ziele und Aufgaben2
Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit3
Erwerb der Mitgliedschaft4
Mitgliedsbeitrag5
Beendigung der Mitgliedschaft6
Organe des Vereins7
Vorstand8
Mitgliederversammlung9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung10
Kassenprüfer11
Auflösung des Vereins12



1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen 'eyecare mission Berlin'.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg den Namenszusatz 'eingetragener Verein', in der gekürzten Form 'e.V.'.
  3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschlielich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgaben-ordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung sehschwacher Personen und die Förderung der augenoptischen Entwicklungshilfe in Entwicklungsstaaten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung der 'eyecare mission' in Entwicklungsstaaten zur Unterstützung bedürftiger sehschwacher Menschen verbunden mit der Schulung und dem Training optometristischer Fähigkeiten der teilnehmenden Partner verwirklicht.


3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. An die Vorstandsmitglieder kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden; ob und in welcher Höhe sie gezahlt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung.


4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein hat der Antragsteller ein schriftliches Einspruchsrecht. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung über die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung. Diese Abstimmung darf nicht später als 6 Monate nach Einspruch erfolgen.
  5. Ehrenmitglieder sind vom Vorstand ernannte Personen, die durch ihre Tätigkeit, den Verein unterstützen und zur Verwirklichung des Vereinszwecks in besonderem Maße beitragen.
  6. Fördermitglieder sind Personen, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideel und materiell zu unterstützen. Die Fördermitglieder sind berechtigt, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. An der Mitgliederversammlung können Fördermitglieder nur mit beratender Stimme, ohne Stimmrecht teilnehmen. Der zu zahlende Beitrag ist in der Beitragsordnung festgesetzt.


5 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und durch die Annahme einer 'Beitragsordnung' beschlossen.
  2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.


6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfürist von 3 Monaten erklärt werden.
  3. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung seiner Beitrge im Rckstand ist, kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Aufforderung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung mit dieser Aufforderung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt, kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  5. Fördermitglieder können die Mitgliedschaft jederzeit unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist beenden.


7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  4. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Die von der Mitgliederversammlung festzulegende Geschäftsordnung für den Vorstand enthält Bestimmungen zur Durchführung der Sitzungen und zur Beschlussfähigkeit des Vorstands.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfürist von 2 Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlußssfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    4. Wahl eines Kassenprüfers,
    5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitglieds nach Ablehnung des Antrags durch den Vorstand und nach Einspruch des Antragstellers,
    7. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens jährlich einzuberufen, möglichst im dritten Quartal des Geschäftsjahres. Sie wird vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Auf Verlangen von mehr als ein Viertel der Mitglieder kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beschließen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn drei Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.


10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten hat, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftfhrer zu unterzeichnen ist.


11 Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens zwei Geschäftsjahren gewählt. Er ist Mitglied im Verein, jedoch kein Mitglied des Vorstandes.
  2. Seine Aufgabe besteht in der mindestens jährlichen Überprüfung und Kontrolle der vom Kassenwart geführten Bücher und Aufzeichnungen. Der Kassenwart hat ihm dazu sämtliche Unterlagen und Belege zur Verfgung zu stellen und ihm Einsicht in die Bücher zu gewähren.
  3. Der Kassenprüfer hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.


12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ( 9 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin gegr. 1874 e.V. , der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zum Wohle Blinder und Sehbehinderter in Berlin zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.